Archiv / Aufsätze / Manager und ihre Titel
Hierarchien und die dazu gehörenden Titel spielen auch in modernen Unternehmen, gleich welcher Größe, eine nicht zu unterschätzende Rolle. Für die Standortbestimmung eines Managers ist das Wissen um die genaue Bedeutung der eigenen Positionsbezeichnung überaus wichtig. Denn nur wer um seinen Standort in der Unternehmenshierarchie weiß und die rechtlichen Folgen kennt, die das Gesetz an bestimmte Positionsbezeichnungen knüpft, kann seine eigene Karriere sinnvoll planen und Karrierefallen umgehen.

Bei der Kreation immer neuer Varianten von Titeln und Positionsbezeichnungen scheinen dem Einfallsreichtum kaum Grenzen gesetzt zu sein. Einigermaßen einfallslose Neuschöpfungen wie etwa "Fachmann/Fachfrau für Investitionsfragen", finden sich – scheinbar gleichberechtigt – neben traditionellen Bezeichnungen wie "Prokurist". Im wesentlichen lassen sich 3 Gruppen von Titeln unterscheiden:

  1. Positionsbezeichnungen mit gesetzlicher Grundlage


  2. Hierher gehören Titel wie Vorstandsmitglied oder Prokurist. Das Gesetz knüpft an diese Bezeichnungen spezielle Rechtsfolgen.

  3. Branchen- und unternehmensinterne Positionsbezeichnungen


  4. Zu dieser Gruppe gehören Titel wie "Direktor", "Bereichsleiter" oder "Manager". An diese in einer bestimmten Branche oder in einem größeren Unternehmen für die Bezeichnung von Hierarchieebenen üblichen Titel knüpft das Gesetz im Normalfall keine speziellen Rechtsfolgen. Jedoch kann die Hierarchieebene und der mit ihr verbundene Titel im Zweifelsfall für die rechtliche Einstufung eines Mitarbeiters als "leitender Angestellter" wichtig werden.

  5. Phantasiebezeichnungen


  6. In einigen Branchen (Vermögens- und Anlageberatung; Immobilienmakler; Wirtschaftsberatung) kommt es zuweilen vor, daß Mitarbeitern recht hochtrabend klingende, aber in Wahrheit nichtssagende Titel wie "Spezialist für...", "Consultant" usw. verliehen werden. Diese Bezeichnungen sind in der Regel zumindest rechtlich irrelevant. Sie sollen in erster Linie der Imagepflege dienen.
I. Vorstand und Geschäftsführer


Der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft und der in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführer einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Unternehmen. Sie üben die Weisungsbefugnis im Unternehmen aus und sind selbst keinen Weisungen unterworfen, sieht man von den (Kontroll-) Rechten von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung ab. Vorstand und Geschäftsführer gelten nicht als Arbeitnehmer. Arbeitnehmerschutzgesetze, wie insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, gelten für sie nicht. Insbesondere das Haftungsrisiko für Fehlentscheidungen von Vorstand und Geschäftsführern gegenüber dem Unternehmen ist im Vergleich zu der Haftung von Arbeitnehmern wesentlich größer. Die für Vorstand und Geschäftsführer sehr scharfen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich nur durch einen klug ausgehandelten und formulierten Anstellungsvertrag im Interesse des Managers abmildern.


II. Prokurist und Generalbevollmächtigter


Prokura ist die im Wirtschaftsleben wohl bekannteste Form einer Vollmacht. Sie ermächtigt ihren Inhaber, den Prokuristen, "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt".

In der Praxis sind die Befugnisse eines Prokuristen meistens bei weitem nicht so ausgedehnt wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Der Prokurist kann zwar das Unternehmen in – fast – allen Angelegenheiten vertreten. Ob er es auch darf, ist eine ganz andere Frage. Denn das Unternehmen kann einen Mitarbeiter durchaus zum Prokuristen ernennen und ihm im gleichen Atemzug vorschreiben, nur für ganz bestimmte Belange (z.B.: Wareneinkauf, jedoch keine Einstellungen und keine Entlassungen von Mitarbeitern; keine Anmietung von Büroräumen) oder bis zu einem bestimmten Limit (Geschäfte nur bis zum Wert von DM 10.000) von seiner Prokura Gebrauch zu machen. Diese Einschränkungen der Prokura können im Einzelfall so weit gehen, daß der "Prokurist" faktisch allenfalls hausinterne Memos allein unterschreiben darf. In solchen Fällen spricht man von einer "Titular-Prokura" Eine Titular-Prokura wird Mitarbeitern gelegentlich "anstatt" verliehen. "Anstatt" wovon? Anstatt einer Gehaltserhöhung oder Beförderung. Aber selbst die "Titular-Prokura" kann ihren Reiz haben, denn bisweilen gibt nur der Titel "Prokurist" Anspruch auf den heiß begehrten Parkplatz in der Tiefgarage oder auf den Blumenschmuck im Arbeitszimmer.

Generalbevollmächtigte, könnte man salopp sagen, gehören einer aussterbenden Gattung an. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" an Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene findet heutzutage eher selten statt. Bei Banken findet man gelegentlich noch Generalbevollmächtigte.

Anders als die Prokura ist die Generalvollmacht als solche nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Kompetenzen eines Generalbevollmächtigten übersteigen die eines Prokuristen. Grundsätzlich unterliegt die Generalvollmacht – anders als die Prokura – keinen Beschränkungen. Sie ermächtigt den Generalbevollmächtigten zu Rechtshandlungen aller Art mit Wirkung für das Unternehmen.

Generalbevollmächtigte und Prokuristen sind im Normalfall leitende Angestellte. Damit gelten für sie die Arbeitnehmerschutzgesetze vielfach nur eingeschränkt.

Generalvollmacht und Prokura können vom Unternehmen im Regelfall jederzeit und begründungslos wieder eingezogen werden. Sonderfall: Der Manager hat in seinem Anstellungsvertrag etwas anderes vereinbart. Dann bleibt ihm zwar nicht die Prokura, wohl aber möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs.


III. Handlungsbevollmächtigter


Vorschriften über die Handlungsvollmacht finden sich – wie bei der Prokura – im Handelsgesetzbuch. Die Handlungsvollmacht reicht nicht so weit wie die Prokura und ermächtigt nur zu branchenüblichen Geschäften in einem kaufmännischen Unternehmen. In manchen Branchen wird Handlungsbevollmächigten je nach Dauer der Unternehmenszugehörigkeit und Hierarchieebene der Titel "leitender Handlungsbevollmächigter" verliehen. Der Zusatz "leitender" hat rechtlich keine eigenständige Bedeutung. Er kann aber darauf hinweisen, daß intern der "leitende" zu Geschäften größeren Umfangs als der einfache Handlungsbevollmächtigte befugt ist.


IV. Leitender Angestellter


Leitende Angestellte sind Manager, die weitgehend Arbeitgeberfunktionen ausüben. Deshalb gelten die meisten Arbeitnehmerschutzgesetze für sie überhaupt nicht oder doch nur eingeschränkt. Im Arbeitsrecht ist kaum ein Begriff mit so vielen Ungewißheiten behaftet wie der des "leitenden Angestellten".

Auch wenn man sehr erfahrene Manager danach fragt, wie sie den Begriff "leitender Angestellter" definieren würden, erhält man Antworten wie: "Leitender Angestellter ist nur, wer eigenverantwortlich andere Mitarbeiter des Unternehmens einstellen und entlassen darf" oder "Leitender Angestellter ist jeder, der Vorgesetzter anderer Mitarbeiter des Unternehmens ist" oder "Leitender Angestellter ist, wer mindestens eine Abteilung leitet" oder "Leitender Angestellter ist nur, wer dem Unternehmensvorstand angehört" oder auch "Leitender Angestellter ist nur, wer von der Unternehmensleitung dazu ernannt wurde".

Alle diese Antworten sind weder vollkommen abwegig noch hundertprozentig richtig. Der Gesetzgeber selbst trägt zur Verwirrung bei, weil er den Begriff "Leitender Angestellter" in verschiedenen Gesetzen verschieden definiert.

Für das Kündigungschutzgesetz kommt es im wesentlichen darauf an, ob ein Manager zu selbständigen Einstellung oder Entlassung vor Arbeitnehmern berechtigt ist. Überraschend: Obwohl der Geschäftsführer einer GmbH der ranghöchste Manager des Unternehmens ist, ist er kein "leitender Angestellter". Der Geschäftsführer ist nicht einmal Arbeitnehmer.

Das Betriebsverfassungsgesetz stellt andere Kriterien auf. Danach sind "leitende Angestellte" die Generalbevollmächtigten, die Prokuristen (nicht die "Titular-Prokuristen") und Manager, die unternehmenswichtige Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Nach einer weiteren Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes, die man umgangssprachlich wohl als "Gummiparagraphen" bezeichnen kann, soll die Einordnung eines Managers als "leitender Angestellter" unter anderem auch noch von der Gehaltshöhe und der Hierarchieebene, die der Manager angehört, beeinflußt werden.

Eines allerdings steht fest: Die "Ernennung" zum leitenden Angestellten durch die Unternehmensführung ist im Normalfall rechtlich bedeutungslos.


V. Direktor, Manager, Bereichs-/ Abteilungsleiter, Vorstandsassistent


Diese und ähnliche Titel dienen meistens "nur" zur Bezeichnung der Position eines Managers in der Unternehmenshierarchie. Bisweilen gibt es auch "Haustarife", wonach die Ernennung zum Direktor oder Bereichsleiter automatisch mit einer Gehaltserhöhung verbunden ist. In diesem Fall hat ein Manager an dem unternehmensinternen Titel natürlich ein handfestes Interesse.

Im übrigen werden solche unternehmensinternen Titel für die Rechtsposition eines Managers allenfalls in Ausnahmefällen bedeutsam. Beispiel: Wenn es in einem Unternehmen seit Jahren üblich ist, daß alle Direktoren zum Monatsmeeting von Hamburg nach München businessclass fliegen und es bei dieser Regelung auch in Zukunft bleiben soll, dann darf nicht einem der Direktoren zugemutet werden, diese Dienstreise in seiner Freizeit "per Bummelzug" zu absolvieren.

Unter Karrieregesichtspunkten können unternehmensinterne Titel eine immense Bedeutung haben. Zum einen macht es immer noch einen erheblichen Unterschied, ob die Vorschläge für ein neues Marketingkonzept von einem Sachbearbeiter oder vom "Managing Director Sales" stammt und zum anderen werden häufig karriereförderliche Netzwerke nur mit Angehörigen einer bestimmten Hierarchieebene, die durch einen unternehmensinternen Titel ausgewiesen sind, geknüpft.



Leipzig im Dezember 2000,

Schulte